Rechtsprechung
   BPatG, 24.08.1983 - 2 ZA (pat) 1/83 (zu 2 Ni 33/82)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,9677
BPatG, 24.08.1983 - 2 ZA (pat) 1/83 (zu 2 Ni 33/82) (https://dejure.org/1983,9677)
BPatG, Entscheidung vom 24.08.1983 - 2 ZA (pat) 1/83 (zu 2 Ni 33/82) (https://dejure.org/1983,9677)
BPatG, Entscheidung vom 24. August 1983 - 2 ZA (pat) 1/83 (zu 2 Ni 33/82) (https://dejure.org/1983,9677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,9677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1983, 648
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BPatG, 09.02.1984 - 3 Ni 41/82
    Im Patentnichtigkeitsverfahren sind die erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts auch dann nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu berechnen, wenn an dem Rechtsstreit kein Rechtsanwalt mitwirkt (Anschluß an BPatG, 2. Senat, GRUR 1983, 648).

    Der Senat folgt der neueren Rechtsauffassung des 2. Senats, wonach sich im Nichtigkeitsverfahren die erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts stets nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bemessen (vgl. Beschluß vom 24. August 1983 - 2 ZA (pat) 1/83, GRUR 1983, 648).

  • BPatG, 25.03.2002 - 1 ZA (pat) 6/01

    Kostenfestsetzung gegen den Mandanten des Patentanwalts im

    cc) Diesen früher berechtigten Erwägungen ist jedoch dadurch die Grundlage entzogen worden, daß nach der einhelligen Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate des BPatG seit 1983 die Gebührensätze der BRAGO als Billigkeitsmaßstab für die Berechnung der Vergütung der patentanwaltlichen Tätigkeit im Nichtigkeitsverfahren herangezogen werden und in entsprechender Anwendung von § 10 BRAGO eine Gegenstandswertfestsetzung auch dann stattfindet, wenn nur eine Vertretung durch Patentanwälte, nicht auch durch Rechtsanwälte gegeben ist (BPatG GRUR 1983, 648 "Patentanwaltsgebühren" = BPatGE 25, 222; BPatGE 26, 68; 28, 193).
  • BPatG, 25.03.2002 - 1 Ni 3/98
    cc) Diesen früher berechtigten Erwägungen ist jedoch dadurch die Grundlage entzogen worden, daß nach der einhelligen Rechtsprechung der Nichtigkeitssenate des BPatG seit 1983 die Gebührensätze der BRAGO als Billigkeitsmaßstab für die Berechnung der Vergütung der patentanwaltlichen Tätigkeit im Nichtigkeitsverfahren herangezogen werden und in entsprechender Anwendung von § 10 BRAGO eine Gegenstandswertfestsetzung auch dann stattfindet, wenn nur eine Vertretung durch Patentanwälte, nicht auch durch Rechtsanwälte gegeben ist (BPatG GRUR 1983, 648 "Patentanwaltsgebühren" = BPatGE 25, 222; BPatGE 26, 68; 28, 193).
  • BPatG, 24.06.2002 - 10 W (pat) 2/01
    Die Erwägungen, die in den erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren zu der Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im folgenden: BRAGO) als Berechnungsgrundlage für die Gebühren eines Patentanwalts geführt haben (BPatGE 25, 222; 26, 68; 28, 193; BPatG BlPMZ 2002, 286 - Künstliche Atmosphäre II) und die beispielsweise nach Ansicht des 29. Senats (BPatGE 41, 6) auch für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren in Markensachen - ausdrücklich offen gelassen für das patentamtliche Widerspruchsverfahren - gelten sollen, lassen sich in Ermangelung eines der BRAGO vergleichbaren Streitwertsystems auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Patentamt nicht übertragen.
  • BPatG, 04.11.1986 - 2 Ni 29/85
    Als Grundlage für diese Gebührenberechnung kann auf Antrag der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Nichtigkeitsverfahren entsprechend BRAGO § 10 festgesetzt werden (Bestätigung von BPatGE 25, 222 ; 26, 68 ).
  • BPatG, 12.10.1984 - 5 W (pat) 17/83
    Die Verfahrens- und die Verhandlungsgebühr eines Patentanwalts für ein erstinstanzliches Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, das nicht vor dem 1. Januar 1981 beendet war, beträgt einschließlich des Teuerungszuschlags jeweils 1200,- DM (entgegen bisheriger Rechtsprechung, insbesondere BPatGE 24, 28 und 25, 188 und unter Ablehnung von BPatGE 25, 222 und 26, 68 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht